Patricia Hofmann • 1. Oktober 2022
In #8 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte geht es um den Antrag auf Begründung.
Nachdem es zu einer Anzeige kam und ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft zu beurteilen, ob
· Anklage erhoben wird (§ 210 StPO),
· ein diversionelles Vorgehen möglich ist (Diversion, §§ 198 ff StPO),
· oder das Verfahren eingestellt wird (§§ 190 – 192 StPO).
Einstellung des Strafverfahrens
Gemäß § 190 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die vorliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder andere rechtliche Gründe vorliegen bei denen die Verfolgung des Beschuldigten unzulässig wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Täter nicht deliktsfähig ist, also noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht hat und damit nicht strafbar ist.
Ein weiterer Einstellungsgrund kann auch eine unzureichende Beweislage sein, sodass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten vorliegt.
Verständigung des Opfers
Das Opfer ist von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen. In dieser Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund das Verfahren eingestellt wurde. Weiters sind jene Personen, die dazu berechtigt sind (so auch Opfer), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung zu informieren sowie über den Umstand, dass sie eine Begründung verlangen können.
Antrag auf Begründung
Nach Einlangen der Benachrichtigung über die Einstellung kann das Opfer binnen 14 Tagen eine Begründung der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft beantragen (§ 194 StPO).
In der Begründung führt die Staatsanwaltschaft die Gründe, Tatsachen und Überlegungen aus, wie sie zu ihrer Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens gelangt ist.
Was es zum „Antrag auf Fortführung“ zu wissen gibt, könnt ihr in #9 unseres 1x1 der Opferrechte nachlesen.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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