Patricia Hofmann • 10. September 2022
In #7 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte geht es um die Privatbeteiligung von Opfern im Strafverfahren.
Was bedeutet „Privatbeteiligung“?
Opfer haben das Recht im Strafverfahren den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern zu begehren. Dieser Umstand ist in § 67 Abs 1 der Strafprozessordnung geregelt.
In aller Kürze bedeutet das: Als Privatbeteiligte:r schließe ich mich mit meinen privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren an.
Wie funktioniert der Anschluss als Privatbeteiligte:r?
Das Opfer muss sich formell mittels einer Erklärung als Privatbeteiligte:r dem Strafverfahren anschließen. Die Ansprüche der Opfer auf Schadenersatz oder Entschädigung sind zu begründen und auch die Höhe ist zu beziffern. Geltend gemacht werden können Ansprüche die auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sind (§ 69 StPO).
Folgender Ersatz kann beispielsweise gefordert werden:
Wo und bis wann gebe ich meine Erklärung ab?
Gemäß § 67 Abs 3 StPO ist die Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte:r anzuschließen, bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft einzubringen. Nach Einbringung der Anklage ist die Erklärung dann bei Gericht einzubringen.
Die Erklärung ist längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abzugeben (§67 Abs 3 StPO).
Und wie komme ich zu meinen Ansprüchen?
Voraussetzung für einen Zuspruch von Ansprüchen im Strafverfahren an Privatbeteiligte ist, dass es zu einer Verurteilung des/der Angeklagten - wegen jener Straftat aus der sich die Ansprüche ableiten - kommt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Opfer und Angeklagte:r hinsichtlich der Ansprüche einigen oder der/die Angeklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
Im Falle eines Freispruchs sind Privatbeteiligte allerdings gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gut zu wissen: Ein Privatbeteiligtenzuspruch stellt übrigens einen Exekutionstitel dar.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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