Patricia Hofmann • 28. Mai 2023
"Hasspostings" ist Thema des dritten Teils der Reihe zum Thema Cybercrime. Wie sind Hasspostings juristisch zu beurteilen? Wie sieht es mit der Strafbarkeit hasserfüllter Postings aus? Wie kann man sich dagegen wehren? Diese Fragen & mehr sollen in diesem Beitrag beantwortet werden:
Bevor wir in die Tiefen des Strafrechts eintauchen, klären wir zuerst einmal, was landläufig so unter dem Begriff "Hassposting" gemeint ist. Wenn die Rede von Hasspostings, Hassrede oder auch Hate Speech ist, dann werden damit verschiedene Formen von aggressiven, provozierenden und menschenverachtenden Äußerungen im Internet verstanden, um andere Menschen abzuwerten oder anzugreifen. Das können Äußerungen gegen einzelne Personen oder Gruppen sein, aber auch gegen bestimmte gesellschaftliche Werte oder Weltanschauungen.
Problematisches Verhalten oder strafbar?
Einen konkreten Tatbestand mit der Bezeichnung "Hasspostings" gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Spricht man also von Hasspostings, so ist wohl jedenfalls ein – nennen wir es einmal – "problematisches" Verhalten gemeint. Zwar ist nicht jede hasserfüllte Äußerung im Netz strafbar, man darf aber nicht übersehen, dass solche Postings – je nach Formulierung – beispielsweise das Delikt der Beleidigung, üblen Nachrede, Cybermobbing oder gefährlichen Drohung erfüllen können. Im Zusammenhang mit Hasspostings ist auch der Tatbestand der Verhetzung relevant und wird häufig bei der strafrechtlichen Beurteilung von Hasspostings herangezogen.
Zu Gewalt auffordern oder zu Hass aufstacheln
Einmal durchatmen und dann kurz in die juristische Welt abbiegen: Die Tathandlung der Verhetzung begeht, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen oder ein Mitglied dieser Gruppe auffordert oder zu Hass aufstachelt.
Wenn das Gesetz von Gruppen spricht, sind damit beispielsweise Personen einer bestimmten Weltanschauung oder Religion, eines Geschlechts, einer nationalen oder ethnischen Herkunft oder einer sexuellen Ausrichtung gemeint. Umfasst vom Tatbestand der Verhetzung ist auch, wer eine dieser Gruppen oder eine einzelne Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe beschimpft oder lächerlich macht und das in einer Form passiert, die geeignet ist, die Menschenwürde in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Wenn das Gesetz von öffentlicher Begehung spricht, ist damit gemeint, dass die Tathandlung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf die (tatsächliche) Wahrnehmung, sondern auf die Wahrnehmbarkeit an.
Mit Beispielen erklärt
Um das Gesagte etwas deutlicher zu machen, sehen wir uns vielleicht ein paar Beispiele aus der Praxis an: Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten "Hass" und "Türken raus" führte beispielsweise zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Verhetzung. Aussagen wie "eine bestimmte Gruppe soll vergast oder vernichtet werden" oder Worte wie "Untermenschen" verletzen ebenso die Menschenwürde der geschützten Gruppe.
Manche erinnern sich vielleicht auch noch an das Neujahrsbaby, das 2018 in Wien geboren wurde. Auf einem Foto, das in den Medien veröffentlicht wurde, ist das Neujahrsbaby mit seinen Eltern zusehen. Die Mutter des Neugeborenen trägt auf diesem Foto ein Kopftuch. Grundsätzlich sollte die Geburt eines Kindes ein freudiges Ereignis sein, mehrere Personen reagierten auf das Bild aber teilweise mit rassistische Äußerungen, was in weiterer Folge auch zu Verurteilungen wegen Verhetzung führte.
Schnelle Beseitigung durch Gericht
Seit Anfang 2021 gibt es das neue Mandatsverfahren. Mit diesem Gerichtsverfahren soll schnell Abhilfe geleistet werden, um Inhalte aus dem Internet zu beseitigen, wenn diese die Menschenwürde verletzen, oder wenn verletzende Inhalte via Messenger-Dienst geschickt wurden. Es geht dabei also darum, Unterlassungsansprüche rasch und kostengünstig durchzusetzen.
Beim Bezirksgericht kann ohne vorangegangene Verhandlung ein solcher Unterlassungsauftrag erwirkt werden. Dafür steht ein Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags zur Verfügung. Dieses Formblatt kann übrigens auf der Website der Justiz abgerufen werden. Der Klage ist auch ein Nachweis anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht. Das kann zum Beispiel ein Screenshot des Postings sein.
Das Gericht kann also, wenn die Angaben für den behaupteten Anspruch schlüssig sind, den beantragten Unterlassungsauftrag erlassen, ohne die beklagte Partei vorher dazu anzuhören. Die beklagte Partei wird erst dann vom Gericht gehört, wenn sie binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Für den Fall der Erhebung von Einwendungen findet das ordentliche Verfahren über die Klage statt. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und falls erforderlich ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Zwar ist dieses Verfahren kostengünstig, allerdings nicht kostenfrei, und es kann auch mit Folgekosten verbunden sein. Daher ist es sinnvoll, sich zu informieren, ob diese Möglichkeit im entsprechenden Einzelfall in Betracht zu ziehen ist.
Darüber hinaus verpflichtet das Kommunikationsplattformen-Gesetz seit Anfang 2021 Soziale Netzwerke einer gewissen Größe rechtwidrige Inhalten rasch zu löschen. Dazu sollten auf den Plattformen auch entsprechende Meldeoptionen für Userinnen und User zur Verfügung stehen. Mehr dazu kann in meinem früheren Blogbeitrag nachgelesen werden.
Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 15.05.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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