Patricia Hofmann • 1. Oktober 2022
In #9 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte geht es um den Antrag auf Fortführung.
Nach unseren Ausführungen zur Einstellung des Verfahrens und dem Antrag auf Begründung (#8 des 1x1 der Opferrechte) geht es im neunten Teil um den Fortführungsantrag.
Das Recht, einen Fortführungsantrag einzubringen, ergibt sich aus § 66 Abs 1 Z 8 StPO. Dieses Recht besteht allerdings nicht in Ermittlungsverfahren, die gegen Jugendliche geführt werden (§ 44 Abs 2 JGG).
Welche Fristen sind zu berücksichtigen?
Nach Einlangen der Begründung der Staatsanwaltschaft hat das Opfer die Möglichkeit – wiederum binnen 14 Tagen – einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens einzubringen. Wurde keine Begründung beantragt, so ist der Antrag auf Fortführung binnen 14 Tagen nach Verständigung von der Einstellung einzubringen.
Erfolgte keine Verständigung der Einstellung, so ist der Fortführungsantrag innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
Welche Gründe müssen vorliegen?
Um die Fortführung zu begründen, muss zumindest einer der folgenden drei Gründe vorliegen (§ 195 StPO):
· die Staatsanwaltschaft hat das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet,
· es bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die der Entscheidung zu Grund gelegt wurden,
· und / oder es können neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden.
Wie geht es weiter?
Nach Einlangen des Fortführungsantrags kann die Staatsanwaltschaft das Verfahrens fortführen, wenn es den Antrag als berechtigt ansieht. Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass der Antrag unberechtigt ist, so hat sie den Akt samt einer Stellungnahme dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Daraufhin entscheidet das zuständige Landesgericht neuerlich durch einen Senat von drei Richtern, ob das Verfahren fortzuführen ist.
Wie sieht es mit den Gebühren aus?
Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen ist ein Pauschalkostenbetrag von EUR 90,00 zu entrichten. Ausgenommen sind minderjährige Opfer.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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