Patricia Hofmann • 24. August 2022
In #6 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte erklären wir, was es zu den Teilnahme- und Fragerechten für Opfer im Strafverfahren zu wissen gibt.
Wer hat ein Teilnahmerecht und vor allem woran?
Gemäß § 66 Abs 1 Z 6 StPO haben Opfer bzw deren rechtliche Vertretung das Recht, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie auch ein Teilnahmerecht an einer Tatrekonstruktion, dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um eine Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort.
Das Teilnahmerecht kommt Opfer unabhängig davon zu, ob sie Privatbeteiligte im Verfahren sind oder nicht.
Wie sieht es mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus? Wer kann wem Fragen stellen?
Opfern kommt gemäß § 66 Abs 1 Z 7 StPO ebenso das Recht zu während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Dabei haben Opfer bzw deren Vertreter auch die Möglichkeit an jede zu vernehmende Person Fragen zu stellen, umfasst sich dabei insbesondere Angeklagte, Zeugen und Sachverständige. Nähere Information zum Ablauf einer Hauptverhandlung findet ihr in unserem Beitrag "Erster Überblick zum Hauptverfahren vor Gericht".
Weiters sieht diese Bestimmung auch vor, dass Opfer in der Hauptverhandlung zu ihren Ansprüchen zu hören sind.
Kann ich auch Beweise beantragen?
Wie bereits erwähnt kommen die in § 66 StPO normierten Rechte Opfern - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - zu. Privatbeteiligten räumt die Strafprozessordnung allerdings noch weitere Rechte ein. So haben Privatbeteiligte über die Rechte der Opfer hinaus beispielsweise gemäß § 67 Abs 6 Z 1 StPO auch das Recht die Aufnahme von Beweisen zu beantragen.
Beim Beweisantragsrecht ist zu beachten, dass der Antrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 55 StPO zu formulieren ist und somit insbesondere Beweisthema, Beweismittel, Beweisrelevanz und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu enthalten hat. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Mit diesem Recht die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, kann von Privatbeteiligten bzw deren Vertretung beispielsweise die Vernehmung von Zeugen oder die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt werden.
Privatbeteiligte haben weiters auch das Recht zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO).
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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