Patricia Hofmann • 27. Juli 2022
Mit dem Recht auf Akteneinsicht und alles was dazugehört beschäftigen wir uns in #5 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte.
Wer hat ein Recht auf Akteneinsicht?
Gemäß §§ 66 Abs 1 Z 2 iVm 68 StPO haben sowohl Privatbeteiligte, Privatankläger:innen als auch Opfer das Recht auf Akteneinsicht, soweit ihre Interessen betroffen sind.
Opfer, die sich nicht als Privatbeteiligte am Verfahren beteiligen, haben also ebenso ein Recht Einsicht in den Akt zu nehmen (§ 68 Abs 2 StPO).
Wo kann Akteneinsicht genommen werden?
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass
Akteneinsicht genommen werden kann (§§ 66 Abs 1 Z 2 iVm 53 Abs 1 StPO).
Wann und wie erfolgt die Akteneinsicht?
Grundsätzlich ist die Akteneinsicht während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann die Akteneinsicht auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.
Für Rechtsanwält:innen bzw juristische Prozessbegleiter:innen besteht im Strafverfahren die Möglichkeit einen Antrag auf (elektronische) Akteneinsicht zu stellen. Nachdem das zuständige Entscheidungsorgan den entsprechenden Antrag bewilligt hat, werden die genehmigten Aktenbestandteile dann elektronisch zur Verfügung gestellt.
Besteht die Möglichkeit auf Beschränkung der Akteneinsicht?
Wenn es einmal zu einem Strafverfahren gekommen ist, ist in der Vergangenheit oft schon Einiges vorgefallen. Opfer haben daher häufig die Sorge, dass der Täter, die Täterin die Identität (vor allem den Wohnort) des Opfers ausfindig machen kann.
Grundsätzlich besteht - unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit, dass personenbezogene Daten und teils auch andere Informationen des Opfers, aus der Akteneinsicht ausgenommen werden können. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine ernste Gefahr für
besteht. Liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, so können gewisse Daten (zB die Wohnadresse) des Opfers aus der Akteneinsicht ausgenommen bzw Passagen anonymisiert oder unkenntlich gemacht werden.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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