Mit Recht gegen Gewalt - Teil 2: Schnelle Maßnahmen

Patricia Hofmann • 5. Januar 2022

Welche Schritte können von einschreitenden Polizisten sofort getroffen werden? Wie kann die gefährdete Person danach vorgehen?  Im zweiten Beitrag möchten wir über diese "Sofortmaßnahmen" informieren.


Einschreiten der Polizei

Ist die Polizei erst einmal informiert, wird diese möglichst rasch zum Einsatzort kommen. Die einschreitenden Polizisten verschaffen sich einen ersten Eindruck über die Gefahrensituation. Dazu führen sie mit dem Opfer sowie dem Gefährder getrennt ein Gespräch. Je nach Lage wird – wenn notwendig – die Rettung verständigt oder dem Opfer geraten, selbst das Krankenhaus zur Behandlung aufzusuchen. Sichtbare Verletzungen sollten von der Polizei jedenfalls fotografiert und dokumentiert werden. Passiert das nicht, ist es jedenfalls sinnvoll, dies selbst zu tun – auch einfache Fotos mit dem Handy sind schon hilfreich. Ist es zu Verletzungen gekommen, ist es nicht nur für das weitere Verfahren, sondern auch für die Gesundheit des Opfers dringend ratsam, einen Arzt aufzusuchen. In der Folge werden sowohl das Opfer als auch der Gefährder direkt einvernommen oder zumindest ein Termin für eine Vernehmung vereinbart. Dazu kann selbstverständlich eine Vertrauensperson hinzugezogen werden und – wenn erforderlich – wird auch ein Dolmetsch organisiert.


Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots

Gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (kurz: SPG) können die einschreitenden Polizisten gegen den Gefährder ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Diese Möglichkeit besteht nach dem Gesetz dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen – vor allem wegen eines zuvor erfolgten gefährlichen Angriffs – anzunehmen ist, dass der Gefährder einen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen könnte. Durch das Betretungs- und Annäherungsverbot wird dem Gefährder das Betreten einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt untersagt (Betretungsverbot). Damit verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100m (Annäherungsverbot).


Sollte der Gefährder dieses Verbot missachten, macht er sich verwaltungsrechtlich strafbar. Die Einhaltung dieses Verbots wird von der Polizei kontrolliert, meist indem bei der Wohnung Nachschau gehalten wird, ob sich der Gefährder dort oder in deren Umkreis aufhält. Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Jedoch besteht die Möglichkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Dadurch kann die Frist auf bis zu vier Wochen verlängert werden.


Gewaltpräventionsberatung 

Seit 1. September 2021 müssen Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, eine Gewaltpräventionsberatung besuchen. § 38a Abs 8 SPG regelt, dass der Gefährder binnen 5 Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zu kontaktieren hat. Eine erstmalige Beratung hat binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden.


Kurz gesagt: Der Gefährder muss innerhalb von ca. 3 Wochen nach einem entsprechenden Vorfall eine Gewaltpräventionsberatung besuchen. Sollte der Gefährder keinen Kontakt mit der Beratungsstelle aufnehmen oder nicht (aktiv) an dieser teilnehmen, ist er von den Sicherheitsbehörden zur Durchführung dieser Beratung zur Gewaltprävention vorzuladen. Die Gewaltpräventionsberatung soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen. Diese hat vor allem den Zweck, den Gefährder vor neuerlicher Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen abzubringen.   


Wie geht es weiter?

In unserem nächsten Beitrag widmen wir uns der Frage, wie Beratungsstellen und Gewaltschutzzentren unterstützen können. Darüber hinaus wollen wir einen ersten Einblick in die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von juristischer Prozessbegleitung geben. Hier geht es zum Beitrag.




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Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.


10. Oktober 2024
Beim Thema Sex stellt sich zumeist auch die Frage nach der Verhütung. Ein mögliches Verhütungsmittel ist bekanntlich das Kondom. Es kann nicht nur ungewollte Schwangerschaften verhindern, sondern bietet auch Schutz vor vielen sexuell übertragbaren Krankheiten. Aus diesem Grund ist es für viele Personen wichtig und eine Bedingung beim Sex, dass ein Kondom verwendet wird. Nachvollziehbar, oder? Was ist Stealthing? Leider scheint das nicht für jede:n nachvollziehbar zu sein und so hat sich der Begriff "Stealthing" entwickelt. Unter diesen Begriff versteht man ein Verhalten, bei dem der Sexualpartner während des Geschlechtsverkehrs heimlich und gegen den Willen der anderen Person das Kondom entfernt und danach (ohne Kondom) den Geschlechtsverkehr fortsetzt. Also stellen wir uns folgenden Ablauf vor: Der Abend zwischen zwei Personen läuft gut, man geht gemeinsam nach Hause und es kommt zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom. Eine der beiden Personen sagt vorab, dass jedenfalls ein Kondom zu benutzen ist, denn ungeschützter Sex kommt für sie nicht infrage. Nach beispielsweise einem Stellungswechsel merkt diese Person dann allerdings, dass da etwas nicht stimmt – das Kondom ist plötzlich weg. Der Sexualpartner hat es unbemerkt abgezogen und den Sex ohne Kondom fortgesetzt. Bei eben diesem Phänomen spricht man vom Stealthing, was aus dem Englischen übersetzt so viel wie List oder Heimlichtuerei bedeutet. Sexuelle Selbstbestimmung Das österreichische Strafgesetzbuch sieht eine Bestimmung vor, welche die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe stellt und – auf strafrechtlicher Ebene – einen Schutz vor unfreiwilligem Beischlaf und unfreiwilligen beischlafsähnlichen Handlungen bieten soll. Diese Bestimmung habe ich auch schon in dem Beitrag Warum ein "Nein" vielleicht doch nicht reicht erwähnt, aber nochmal in aller Ruhe: § 205a StGB regelt unter anderem, dass zu bestrafen ist, wer mit einer Person gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt. Die Bestimmung verlangt ein Verhalten, dass sich gegen den Willen des Opfers richtet und ein Opfer, das den entsprechenden Gegenwillen ausdrücklich erklärt oder auf andere Art konkludent zu verstehen gegeben hat, dass es das nicht möchte (Stichwort: Nein ist Nein). Gibt der:die Sexualpartner:in also ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr nur unter der Bedingung, dass ein Kondom verwendet wird und ist mit ungeschütztem Sex nicht einverstanden, so ist jedenfalls klar, dass Sex ohne Kondom nicht der Wille dieser Person ist. Auf diesem Weg bringt die Person nämlich auch ihre sexuelle Selbstbestimmung zum Ausdruck – sie möchte schlichtweg keinen Sex ohne Kondom. Strafbarkeit Durch das Entfernen des Kondoms wird der vorerst einvernehmliche und geschützte Geschlechtsverkehr zu einem gegen den erklärten Willen des:der Sexualpartner:in ungeschützten Geschlechtsverkehr. Damit handelt der Täter gegen den Willen des Opfers, welches nur mit Kondom Sex wollte und daher ist dieses Verhalten des sogenannten Stealthing auch in der Regel nach § 205a StGB strafbar. Dabei sieht das Strafgesetzbuch für die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Soll ich das wirklich anzeigen? Die Beurteilung der grundsätzlichen Strafbarkeit ist die eine Sache, aber viele Betroffene fragen sich, ob sie ein solches Vorgehen zur Anzeige bringen sollen und/oder wollen. Was bringt mir das? Wird mir überhaupt geglaubt? sind Fragen, die die Opfer oftmals beschäftigen.  Es ist verständlich, dass bei Betroffenen solche und noch viel mehr Fragen aufkommen. Die Unsicherheit, wie ein Verfahren überhaupt abläuft und der Umstand über sexuelle – nicht einvernehmliche – Vorgänge zu sprechen, ist leider nach wie vor mit Scham besetzt und führt dazu, dass Betroffene oft nicht über solche Geschehnisse berichten. Wichtig ist, dass Betroffene von jeglicher Art der sexuellen Gewalt erfahren, dass es Beratungseinrichtungen gibt, die diese Fragen vertraulich beantworten und an die sie sich kostenlos wenden können. Entscheidet man sich dann für eine Anzeige, wird man psychosozial unterstützt und durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begleitet. Keine und keiner ist also alleine mit diesen Fragen und jede und jeder kann sich Unterstützung holen. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 08.07.2024 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 24. April 2024
"Ich bring dich um! Ich schwöre dir, ich bring dich um. Du wirst schon sehen. Mir ist alles egal. Ich komm jetzt, ich bring dich und den Hawara um", tönt es mit einer aggressiven, sich in den Worten überschlagenden Stimme aus dem Handy von Mara. Sie ist alleine zu Hause und zittert vor Angst, als sie das Telefonat beendet. Dann wählt sie den Notruf. Wie knifflig diese Frage der heimlichen Tonaufnahme sein kann, möchte ich am Beispiel von Mara aufzeigen. Mara kennt die aggressiven Anrufe, es war nicht der erste von ihrem Ex-Freund. Die ersten Anrufe nach der Trennung waren für Mara okay. Ihr Ex-Freund hat angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen, wobei die Frage nach einem "Neuen" immer Thema war. Sie wollte alles ohne großen Streit lösen, also versuchte sie dieses Thema so gut wie möglich bei den Telefonaten zu umgehen. Sie merkte schon damals eine gewisse Gereiztheit in seiner Stimme, wenn es um einen potenziellen neuen Freund ging, schließlich kannte sie auch sein Problem mit Eifersucht und Impulsivität. Als er sie vergangene Woche dann händchenhaltend mit einem anderen Mann in Wien spazieren sah, rief er mehrmals an. Wenn sie abhob, um die Situation zu beruhigen, schrie er ins Telefon, was sie sich erlaube, er könne das nicht so stehen lassen. Sie hob also nicht mehr ab. Nachrichten schrieb der Ex-Freund von Mara keine, er hinterließ – mit einem sehr aggressiven Ton – ein paar Nachrichten auf der Mobilbox: Sie solle doch nicht so feig sein, endlich zurückrufen, denn es müsse geklärt werden. Der Ton wurde rüder und fordernder. Bis zuletzt hatte Mara gehofft, dass sich das mit der Zeit legt und er versteht, dass es aus ist. Doch die letzten Anrufe machten ihr Angst. "Haben Sie eine Aufnahme?" Das letzte Telefonat führte nun dazu, dass Mara die Polizei rief und eine Anzeige gegen ihren Ex-Freund erstattete. Als Mara in einem kleinen Zimmer auf der Polizeiinspektion gegenüber der Polizistin sitzt, der sie gerade die Vorkommnisse schildert, blickt die Polizeiinspektorin über den Computer zu Mara hinüber und fragt, ob sie das Telefongespräch aufgenommen habe. Mara schaut etwas verunsichert und muss verneinen. Aber hätte sie denn das Gespräch überhaupt aufzeichnen dürfen? Missbrauch von Tonaufnahmen Der Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten ist in Österreich strafbar. Zu unterscheiden ist, ob die Äußerung zur Kenntnisnahme des Aufnehmenden bestimmt ist oder nicht. Ist das nicht der Fall, also ist die nicht öffentliche Äußerung für den Abhörenden nicht vorgesehen, so sieht das Gesetz eine Verwirklichung des Tatbestands für jene Person vor, die ein Abhör- oder Tonaufnahmegerät benutzt, um sich oder einen anderen Unbefugten von dieser Äußerung Kenntnis zu verschaffen. Strafbar ist in diesem Fall also bereits das Aufnehmen an sich. Ist eine Äußerung allerdings an einen selbst gerichtet, steht das Aufzeichnen selbst nicht unter Strafe. Das Aufnehmen eines Telefonats, an dem man selbst beteiligt ist, welches für die eigenen Ohren bestimmt ist, fällt also nicht unter den Tatbestand. Mit dem Aufnehmen des Telefonats hätte Mara den Tatbestand in ihrem Fall daher nicht erfüllt. Strafbar kann aber sein, was sie dann mit dieser Aufnahme macht. Weitergabe sowie Wiedergabe Strafbar ist allerdings, "wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht". Es ist also sowohl die Weitergabe als auch die Wiedergabe gegenüber einem Dritten strafbar. Wenn das Gesetz von dem Zugänglichmachen an einen Dritten, für den die Äußerung nicht bestimmt war, schreibt, ist davon auch beispielsweise die Polizei oder das Gericht umfasst. So kann das Zur-Verfügung-Stellen an die Polizei oder das Abspielen der Aufnahme bei Gericht diesen Tatbestand erfüllen und zu einer Strafbarkeit führen. Rechtfertigung Straflos kann das Abspielen der Aufnahme bei Gericht aber unter gewissen Voraussetzungen dennoch sein. Im Strafrecht kennt man beispielsweise den rechtfertigenden Notstand, der von einer Güter- und Interessenabwägung geprägt ist. Zum einen hat die aufgenommene Person ein Recht auf Privatsphäre sowie einen Schutz am eigenen Wort, auf der anderen Seite hat die aufnehmende Person unter Umständen ein Interesse daran, einen Beweis für die Äußerung zu liefern. So kann zum Beispiel, wenn ein Angeklagter nur durch eine heimliche Tonaufnahme den gegen ihn erhobenen Vorwurf im Strafverfahren entkräften kann, eine Rechtfertigung angenommen werden. Zurück zu Mara Mara ist allein zu Hause. Der Anruf kommt, und keiner sonst kann diesen mithören. Sie wird mit dem Umbringen bedroht. Sie hätte also vermutlich kein anderes Beweismittel zur Verfügung, um die gefährliche Drohung gegen sich zu beweisen. Zu beachten ist, dass es sich stets um Einzelfälle handelt und daher eine genaue Betrachtung der Umstände und des Falls erforderlich ist, um sagen zu können, ob eine Rechtfertigung vorliegt oder nicht, daher ist Vorsicht geboten. Vor einer Weitergabe oder Wiedergabe der Aufnahme sollte daher genau das erörtert werden. Denn vielleicht gibt es andere Beweismöglichkeiten, die die Weitergabe nicht erforderlich machen, oder es könnte ausreichen, ein Transkript der Aufnahme vorzulegen. Beispielhaft für viele ähnliche Situationen steht hier die Geschichte von Mara, wobei Mara ein fiktiver Name ist, der für ein besseres Verständnis der oft komplexen und schwierigen Situationen von Opfern steht. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 05.04.2024 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann & Miriam Jutz 27. November 2023
Zur Bedeutung und Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung. Österreich im Jahr 2023: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede:r die Bedeutung des Wortes "Nein" kennt. Dem Duden nach ist es jedenfalls klar: Nein drückt eine Bekräftigung der Ablehnung oder eine verneinende Antwort aus. Kurzum: Nein bedeutet Nein. Nein, danke. Nein, ich möchte nicht. Der klare Ausdruck einer Willenserklärung. Sexualstrafrecht In Österreich regelt das Strafgesetzbuch die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. So ist nicht nur unter Strafe gestellt, wenn eine Person mit Gewalt zum Beischlaf genötigt wird, sondern macht sich auch strafbar, wer mit einer Person gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt. Denn damit wird der oder die Betroffene in der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. So weit, so klar. Aber was bedeutet "gegen deren Willen"? Was bedeutet es, wenn die Person ihr Nicht-Einvernehmen nicht zum Ausdruck bringen kann? "Gegen deren Willen" Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen auch Österreich gehört, unter anderem dazu, nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen unter Strafe zu stellen. Dies führte unter anderem im Jahr 2016 zur Einführung des § 205a StGB, welcher die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung normiert. Damit ist unter anderem strafbar, wer mit einer Person gegen deren Willen den Beischlaf vollzieht. Aufgrund dieser Formulierung muss das Opfer nach außen kundtun, dass es in die geschlechtliche Handlung nicht einwilligt. Das bedeutet: Der gegenteilige Wille des Opfers muss für den:die Täter:in erkennbar sein. Eine solche Bekundung des Gegenwillens könnte verbal zum Ausdruck gebracht werden, zum Beispiel durch ein "Nein", aber auch durch ein Abwenden oder wenn das Opfer zu weinen beginnt. In der ersten Regierungsvorlage zu diesem Gesetz war eine weiterführende Formulierung angedacht, und zwar: "ohne deren Einverständnis". Dies wurde jedoch abgeändert zu: "gegen deren Willen". Das heißt, dass es nicht einer Einwilligung im Sinne eines "Ja" bedarf, sondern das Opfer eben nach außen bekunden muss, dass es nicht will. Freezing als Angstreaktion des Opfers Aus psychosozialer Sicht ist dies insbesondere deshalb problematisch, da Opfer in solchen traumatischen Ausnahmesituationen – und genau das sind sexuelle Grenzüberschreitungen – sehr unterschiedlich reagieren. Ja, es gibt jene, die verbal ihren Gegenwillen zum Ausdruck bringen können und es vermögen, sich zur Wehr zu setzen. Aus traumapsychologischer Sicht ergibt sich aber noch ein weiteres Szenario – das sogenannte "Freezing". Hierbei handelt es sich um eine Art Schockstarre, die eintritt, wenn weder "Kampf" noch "Flucht" wirksam ergriffen werden können. Auch wenn in solchen Fällen kein "Nein" und keine Abwehrhandlung erfolgen, ist die Zustimmung zu den sexuellen Handlungen jedoch nicht gegeben. Sohin können auch Fälle von "Freezing" als physische Reaktion des Opfers und dem in der Folge scheinbar teilnahmslosen Über-sich-ergehen-Lassen von Übergriffen aufgrund von Angst unter den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung subsumiert werden. Übergriffe, die unter solchen Umständen passieren, stellen strafrechtlich eine große Herausforderung dar, da es zu massiven Beweisschwierigkeiten kommt und alles außerhalb eines eindeutigen (nachzuweisenden) "Nein" des Opfers einen großen Interpretationsspielraum über die Einvernehmlichkeit sowie den Vorsatz des:der Täter:in lässt. Es stellt sich daher die Frage, was bei der Gesetzgebung gegen die Einführung der Formulierung "ohne Einverständnis" gesprochen hat. Natürlich verschwinden auch damit nicht die Beweisschwierigkeiten, denn auch ein Einverständnis wäre juristisch aus Beweissicht zu würdigen. Jedoch ergibt sich daraus eine andere Haltung gegenüber den Betroffenen und der Thematik. Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person Anschließend an den oben bereits erwähnten Fall des "Freezing" stellt sich auch die Frage, was die Situation ist, wenn das Opfer gar nicht in der Lage ist, seinen Gegenwillen zu den sexuellen Handlungen zu bekunden, weil es sich in einem wehrlosen Zustand befindet. Dazu sieht das Strafgesetzbuch eine eigene Bestimmung vor. Als "wehrlos" wird beispielsweise eine bewusstlose, infolge Alkoholgenusses willenlose oder schlafende Person bezeichnet. Es sollen also jene Personen geschützt werden, die zustandsbedingt (sei es aufgrund von Schlaf oder einer starken Alkoholisierung) zu einer freien Selbstbestimmung nicht mehr imstande sind. Der Missbrauch liegt nur dann vor, wenn der:die Täter:in das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt. Nach den Materialien zu diesem Gesetz bedeutet dies unter anderem, dass ein Missbrauch dann zu verneinen ist, wenn das Verhalten von Täter:innen auf menschlicher Zuneigung beruht und offensichtlich auf die Begründung einer dauerhaften und rücksichtsvollen Beziehung angelegt ist. Die Literatur zu dieser Bestimmung übernimmt diese Annahme und auch uns vorliegende gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass diesem Tenor gefolgt wird. "Veranschaulichen wir das Ganze etwas: Ein:e Beziehungspartner:in ist volltrunken und schläft, der:die andere vermeint sexuelle Lust zu verspüren und nimmt – ohne dass es die schlafende Person mitbekommt – den Geschlechtsverkehr vor. Zu einem "Nein" ist die:der schlafende Partner:in zustandsbedingt nicht fähig. Also kein "Nein". Wie kann der:die sexuell aktive Partner:in wissen, was die "nicht ansprechbare" Person in diesem Moment möchte? Unabhängig vom strafrechtlichen Aspekt: Kann das wirklich eine Handlung sein, die im Rahmen einer "rücksichtsvollen" Beziehung passiert und demnach nicht strafbar sein soll? Warum nicht "Ja ist Ja"? Psychosozial ergibt sich aus der "Nur ein Nein ist Nein"-Linie ein weiteres Problem, nämlich jenes, dass das Opfer in eine Rechtfertigungsposition gerät. Das Phänomen des "Victim Blaming" macht die Betroffenen für die ihnen widerfahrene Gewalt verantwortlich, nicht selten sehen sich Opfer von sexueller Gewalt mit Fragen konfrontiert wie etwa "Wieso hast du so viel getrunken?" oder "Warum warst du so leicht bekleidet?". Dieselbe Logik ergibt sich in der Frage "Warum hast du nicht Nein gesagt?". Die Verantwortung wird von dem:der Täter:in auf das Opfer übertragen. Die Frage nach dem eindeutigen "Ja" hingegen lässt – zumindest im psycho-sozialen Sinne – wenig Platz für Zwischenräume, es gibt kein "über sich ergehen lassen" oder "halt nachgeben", denn klar ist: Alle Anzeichen und Signale, die kein eindeutiges Einverständnis suggerieren, sind als "Nein" zu deuten. Aber sind wir im Jahr 2023 immer noch nicht so weit zu sagen, dass nur ein "Ja" ein "Ja" ist? Viele Fragen, die diskutiert werden sollten, um der sexuellen Selbstbestimmung eines:r jeden Einzelnen Gehör zu schenken. Was sagen Sie dazu? Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 14.11.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen. Co-Autorin dieses Beitrags ist Miriam Jutz. Sie ist Soziologin und Sozialarbeiterin. In ihrer Tätigkeit als Beraterin in einer Opferschutzeinrichtung unterstützt sie Betroffene von Gewalt.
von Patricia Hofmann 28. August 2023
Im vierten Beitrag zu "Cybercrime" geht es um das Thema "Sexting". Was bedeutet Sexting? Wann ist das Versenden von intimen Bildern als "pornografische Darstellung Minderjähriger" strafbar. Und warum der Begriff "pornografische Darstellung Minderjähriger" nicht angemessen ist. All diesen Fragen wollen wir uns im heutigen Beitrag widmen: Medial ist das Thema der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nicht nur aufgrund des Falls Teichtmeister und des nunmehr wohl für September anberaumten Verhandlungstermins im Fokus. Vermehrt stellen sich die Fragen, ob der Terminus "Kinderpornografie" angemessen ist, was Social-Media-Plattformen zum Schutz unternehmen können und wie es rechtlich mit dem Versenden von intimen Bildern oder Videos zwischen Jugendlichen aussieht. Was sagt das Gesetz? Die pornografische Darstellung Minderjähriger ist in Österreich in § 207a Strafgesetzbuch geregelt. Dieser findet sich unter dem Abschnitt der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Unter pornografischer Darstellung Minderjähriger versteht der Gesetzgeber grundsätzlich alle wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen mit unmündigen oder mündigen Minderjährigen. Als Darstellungsarten sind unter anderem Fotos, Videos und Computerspiele mit realen Handlungen wie auch virtuelle Bilder, beispielsweise Bildmontagen, umfasst. Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, wenn den Betrachterinnen und Betrachtern der Eindruck vermittelt wird, ein tatsächliches Geschehen zu beobachten. Verboten ist nicht nur das Herstellen und Verbreiten solcher Darstellungen, sondern auch der Besitz oder der wissentliche Zugriff auf solche Darstellungen im Internet. Strafverschärfung Erst im Jahr 1994 ist dieser Paragraf in Kraft getreten, damals noch in jener Form, in der er auf pornografische Darstellungen hinsichtlich Unmündiger, sohin auf Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, beschränkt war. Die Verschaffung und der Besitz waren damals lediglich mit einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bedroht. Mit späteren Gesetzesnovellen wurde dies mehrfach verschärft. Im Rahmen eines Maßnahmenpakets wurde nunmehr neuerlich angedacht, die Strafen zu verschärfen. Im Mai ist die Begutachtungsfrist abgelaufen, bislang wurde allerdings im Nationalrat diesbezüglich noch nichts beschlossen. Verharmlosender Begriff Im Zuge dieser Reform wurde auch angekündigt, den Begriff "pornografische Darstellung Minderjähriger" durch "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial" ersetzen zu wollen. Zu Recht wurde von verschiedensten Seiten immer wieder moniert, dass der Begriff der "Kinderpornografie" schlichtweg die dahinterstehende Handlung verharmlost. So kommt es manchen vielleicht belanglos vor, mit welchem Terminus man diese Taten betitelt. Sprache ist aber ein wichtiges Instrument und sohin relevant, um den Unwert dieser Taten (noch) präsenter werden zu lassen. Denn Missbrauch von oder sexualisierte Gewalt an Kindern dürfen nie bagatellisiert werden. Aber auch hier ist die entsprechende Reform noch nicht im Nationalrat beschlossen worden. Sexting Unter "Sexting" versteht man grundsätzlich das Verschicken und Tauschen von Nacktaufnahmen per Internet oder Handy. Es geht dabei um den einvernehmlichen Austausch von erotischen Selbstaufnahmen durch elektronische Medien. Dabei muss aber Bedacht auf den Konsens genommen werden, denn "erlaubt" ist der Besitz und die Herstellung solcher Aufnahmen nur mit Einwilligung der mündigen minderjährigen – also über 14 Jahre alten – Person und nur zu deren oder zum eigenen Gebrauch. Die Weiterverbreitung, also beispielsweise das Schicken oder Zeigen von Nacktfotos seiner Freundin an einen Dritten, ist also nicht erlaubt und mit rechtlichen Folgen verbunden. Zweck dieser Strafausschließung ist, dass bestimmte Verhaltensweisen von Jugendlichen zur Entdeckung ihrer eigenen Sexualität aus der Strafbarkeit ausgenommen werden sollen. In dem – bereits zuvor angesprochenen – Entwurf zur Änderung der gegenständlichen Bestimmung ist auch eine Ergänzung dazu vorgeschlagen. So soll der Absatz dadurch ergänzt werden, dass die Straffreiheit nur dann besteht, wenn das Alter der Person, welche die Abbildung herstellt oder besitzt, das Alter der abgebildeten Person im Zeitpunkt der Herstellung oder Besitzerlangung um nicht mehr als fünf Jahre übersteigt. Aufklärung Kinder und Jugendliche können nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass Fotos schnell erstellt, aber auch genauso schnell im Internet verbreitet werden können. Einmal weggeschickt beziehungsweise online gestellt, hat man kaum noch Kontrolle über die Verbreitung. Auch bei Anbietern wie Snapchat ist nicht garantiert, dass nicht ein Screenshot von einem Foto angefertigt wird. Es ist daher wichtig, genau zu überlegen, ob das Vertrauen in das Gegenüber wirklich so groß ist, dass man solche intimen Fotos austauschen möchte. Der Anstieg bei der Zahl der Verurteilungen von 573 Verurteilungen im Jahr 2019 auf 839 Verurteilungen im Jahr 2021 zeigt nur exemplarisch, dass dieses Thema massiv an praktischer Relevanz gewonnen hat. Vor allem sind die Sicht der Opfer und die hinter diesen Taten stehenden Auswirkungen auf die minderjährigen Opfer in den Vordergrund zu stellen. Bleibt zu hoffen, dass durch angemessene gesetzliche Änderungen ein Schritt nach vorne möglich ist. Die von relevanten Einrichtungen eingebrachten Stellungnahmen sollten aber jedenfalls Beachtung bei der Gesetzesänderung finden. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 28.08.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 28. Mai 2023
"Hasspostings" ist Thema des dritten Teils der Reihe zum Thema Cybercrime. Wie sind Hasspostings juristisch zu beurteilen? Wie sieht es mit der Strafbarkeit hasserfüllter Postings aus? Wie kann man sich dagegen wehren? Diese Fragen & mehr sollen in diesem Beitrag beantwortet werden: Bevor wir in die Tiefen des Strafrechts eintauchen, klären wir zuerst einmal, was landläufig so unter dem Begriff "Hassposting" gemeint ist. Wenn die Rede von Hasspostings, Hassrede oder auch Hate Speech ist, dann werden damit verschiedene Formen von aggressiven, provozierenden und menschenverachtenden Äußerungen im Internet verstanden, um andere Menschen abzuwerten oder anzugreifen. Das können Äußerungen gegen einzelne Personen oder Gruppen sein, aber auch gegen bestimmte gesellschaftliche Werte oder Weltanschauungen. Problematisches Verhalten oder strafbar? Einen konkreten Tatbestand mit der Bezeichnung "Hasspostings" gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Spricht man also von Hasspostings, so ist wohl jedenfalls ein – nennen wir es einmal – "problematisches" Verhalten gemeint. Zwar ist nicht jede hasserfüllte Äußerung im Netz strafbar, man darf aber nicht übersehen, dass solche Postings – je nach Formulierung – beispielsweise das Delikt der Beleidigung, üblen Nachrede, Cybermobbing oder gefährlichen Drohung erfüllen können. Im Zusammenhang mit Hasspostings ist auch der Tatbestand der Verhetzung relevant und wird häufig bei der strafrechtlichen Beurteilung von Hasspostings herangezogen. Zu Gewalt auffordern oder zu Hass aufstacheln Einmal durchatmen und dann kurz in die juristische Welt abbiegen: Die Tathandlung der Verhetzung begeht, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen oder ein Mitglied dieser Gruppe auffordert oder zu Hass aufstachelt. Wenn das Gesetz von Gruppen spricht, sind damit beispielsweise Personen einer bestimmten Weltanschauung oder Religion, eines Geschlechts, einer nationalen oder ethnischen Herkunft oder einer sexuellen Ausrichtung gemeint. Umfasst vom Tatbestand der Verhetzung ist auch, wer eine dieser Gruppen oder eine einzelne Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe beschimpft oder lächerlich macht und das in einer Form passiert, die geeignet ist, die Menschenwürde in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Wenn das Gesetz von öffentlicher Begehung spricht, ist damit gemeint, dass die Tathandlung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf die (tatsächliche) Wahrnehmung, sondern auf die Wahrnehmbarkeit an. Mit Beispielen erklärt Um das Gesagte etwas deutlicher zu machen, sehen wir uns vielleicht ein paar Beispiele aus der Praxis an: Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten "Hass" und "Türken raus" führte beispielsweise zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Verhetzung. Aussagen wie "eine bestimmte Gruppe soll vergast oder vernichtet werden" oder Worte wie "Untermenschen" verletzen ebenso die Menschenwürde der geschützten Gruppe. Manche erinnern sich vielleicht auch noch an das Neujahrsbaby, das 2018 in Wien geboren wurde. Auf einem Foto, das in den Medien veröffentlicht wurde, ist das Neujahrsbaby mit seinen Eltern zusehen. Die Mutter des Neugeborenen trägt auf diesem Foto ein Kopftuch. Grundsätzlich sollte die Geburt eines Kindes ein freudiges Ereignis sein, mehrere Personen reagierten auf das Bild aber teilweise mit rassistische Äußerungen, was in weiterer Folge auch zu Verurteilungen wegen Verhetzung führte. Schnelle Beseitigung durch Gericht Seit Anfang 2021 gibt es das neue Mandatsverfahren. Mit diesem Gerichtsverfahren soll schnell Abhilfe geleistet werden, um Inhalte aus dem Internet zu beseitigen, wenn diese die Menschenwürde verletzen, oder wenn verletzende Inhalte via Messenger-Dienst geschickt wurden. Es geht dabei also darum, Unterlassungsansprüche rasch und kostengünstig durchzusetzen. Beim Bezirksgericht kann ohne vorangegangene Verhandlung ein solcher Unterlassungsauftrag erwirkt werden. Dafür steht ein Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags zur Verfügung. Dieses Formblatt kann übrigens auf der Website der Justiz abgerufen werden. Der Klage ist auch ein Nachweis anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht. Das kann zum Beispiel ein Screenshot des Postings sein. Das Gericht kann also, wenn die Angaben für den behaupteten Anspruch schlüssig sind, den beantragten Unterlassungsauftrag erlassen, ohne die beklagte Partei vorher dazu anzuhören. Die beklagte Partei wird erst dann vom Gericht gehört, wenn sie binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Für den Fall der Erhebung von Einwendungen findet das ordentliche Verfahren über die Klage statt. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und falls erforderlich ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Zwar ist dieses Verfahren kostengünstig, allerdings nicht kostenfrei, und es kann auch mit Folgekosten verbunden sein. Daher ist es sinnvoll, sich zu informieren, ob diese Möglichkeit im entsprechenden Einzelfall in Betracht zu ziehen ist. Darüber hinaus verpflichtet das Kommunikationsplattformen-Gesetz seit Anfang 2021 Soziale Netzwerke einer gewissen Größe rechtwidrige Inhalten rasch zu löschen. Dazu sollten auf den Plattformen auch entsprechende Meldeoptionen für Userinnen und User zur Verfügung stehen. Mehr dazu kann in meinem früheren Blogbeitrag nachgelesen werden. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 15.05.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 11. Mai 2023
Im zweiten Teil der Reihe zum Thema Cybercrime geht es um Cyber-Mobbing und wie dagegen juristisch vorgegangen werden kann. Der erste Teil zum Thema "Sextortion" kann hier nachgelesen werden. Mia und Sandra sind Teenager, gehen in das gleiche Oberstufengymnasium und waren früher einmal Freundinnen. Eines Tages bekommt Sandra eine Einladung in eine Chat-Nachrichten-Gruppe, Mitglieder der Gruppe sind nahezu sämtliche Schülerinnen und Schüler ihrer Schulstufe. Sandra erkennt sofort, dass das Titelbild ein Foto von ihr ist. Sie ist auf diesem Foto nur in Unterhose bekleidet zu sehen, ihre Brüste sind lediglich von ihren Haaren verdeckt. Sandra muss schnell erkennen, dass Mia diese Gruppe erstellt hat. Aus dem Titel der Gruppe lässt sich schon erahnen, dass Sandra bloßgestellt werden soll. Auch im Chat hat Mia das Foto gepostet und der hinzugefügten Untertitel zum Foto lässt dann keine Interpretation mehr offen: Mia behauptet, dass Sandra ein "abartiges" Sexualleben führe. Es folgen weitere beleidigende Aussagen von Mia, auch andere Gruppenteilnehmer und Gruppenteilnehmerinnen beteiligen sich daran, Sandra schlecht zu machen. Sandra schämt sich, all das ist ihr unangenehm. Sie bleibt dem Unterricht fern, trifft keine Freunde und Freundinnen mehr und zieht sich zurück. Dies ist nur eines von vielen Beispielen für Cyber-Mobbing. Solche Aktionen oder Äußerungen im Netz sind für Betroffene oft sehr belastend und daher auch mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu verfolgen. Beginnen wir aber nun von vorne und sehen uns an, was es mit dem Begriff des Cyber-Mobbings auf sich hat. Was ist Cyber-Mobbing? Unter Cyber-Mobbing versteht man vereinfacht gesagt das bewusste Beleidigen, Belästigen oder Bloßstellen im Internet oder über das Handy, wodurch die Lebensführung der Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Strafgesetzbuch heißt das "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems". In diesem juristischen Deutsch klingt das natürlich etwas kompliziert, ist es aber eigentlich gar nicht. Denn wenn das Gesetz von Handlungen im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems spricht, versteht man darunter Handlungen in sozialen Netzwerken, über SMS, E-Mail, Messenger Diensten und so weiter. Als Deliktsfälle kennt das Cyber-Mobbing zum einen die Verletzung der Ehre und zum anderen das Wahrnehmbar-Machen von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung. Strafbar ist Cyber-Mobbing, wenn eine dieser Handlungen für eine größere Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum wahrnehmbar ist. Bei der Verletzung der Ehre geht es insbesondere darum, das Ansehen einer Person zu mindern, mit höchstpersönlichem Lebensbereich ist vor allem das Sexualleben, das Familienleben oder Krankheiten gemeint. Damit kurz zurück zum Anfang: Cyber-Mobbing ist also beispielsweise das Veröffentlichen eines Nacktfotos ohne Zustimmung des Opfers in einer Messenger-Gruppe mit einer größeren Anzahl von Teilnehmern oder in einer Story einer Social Media Plattform. Strafbar ab dem ersten Posting Seit 2016 ist "Cyber-Mobbing" strafbar. Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz wurde 2021 eine wichtige Änderung in dieser Bestimmung vorgenommen. Bis dahin war eine fortgesetzte Tathandlung erforderlich, mittlerweile kann bereits die einmalige Veröffentlichung beziehungsweise Tathandlung strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich wurde die Gewährung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung um Opfer von Cyber-Mobbing erweitert. Denn auch bei Hass im Netz ist eine Unterstützung der Betroffenen wichtig. Hilfe bei Cyber-Mobbing Gerade Jugendliche werden im Internet oft zur Zielscheibe von Cyber-Mobbing. Die Anonymität des Internets lässt die Hemmschwelle sinken. Ist man von Cyber-Mobbing betroffen, kann es sinnvoll sein, darüber zu sprechen. Auch wenn Jugendliche nicht immer Fans ihrer Eltern oder Lehrpersonen sind, sich jemanden anzuvertrauen kann helfen. Das können auch Freunde, Freundinnen oder eine Beratungseinrichtung sein, an die man sich auch anonym wenden kann. Weiters können die Cyber-Mobbing Aktivitäten beim Dienstanbieter gemeldet werden und ebenso besteht die Möglichkeit diese Nutzer für den eigenen Account zu blockieren. Wichtig ist es – auch für eine etwaige strafrechtliche Verfolgung – die Angriffe zu dokumentieren. Das bedeutet Nachrichten zu speichern oder Screenshots von den Chats beziehungsweise veröffentlichten Bildern anzufertigen. Oftmals ist es Ziel der Täter oder Täterinnen, die gemobbte Person auszugrenzen. Wenn man also mitbekommt, dass jemand von anderen belästigt wird oder Opfer von Cyber-Mobbing ist, kann die Unterstützung der Betroffenen bereits ein wertvolles Mittel sein. Denn so kann man Betroffenen zeigen, dass sie in dieser Situation nicht allein sind. Gleichzeitig wird das eventuelle Ziel der Täter oder Täterinnen damit oft vereitelt. Und zum Abschluss nochmals in aller Klarheit: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 18.04.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 18. April 2023
Beschimpfungen, Mobbing, Drohungen, Hetze, Hasskommentare und verletzende oder herabwürdigende Inhalte – all diese Akte fallen unter Hass im Netz. Was dies bei Betroffenen auslösen kann, zeigte nicht zuletzt der tragische Tod von Dr. Lisa-Maria Kellermayr. Eine Ärztin, der nicht nur sachliche Kritik, sondern vor allem Hass entgegengebracht wurde. Mit diesem Schicksal ist sie nicht alleine. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen: Wie und wo meldet man Hass im Netz? Welche Pflichten treffen die Big Player des Social-Media-Marktes? Ein Schritt gegen Hass im Netz Mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) wurde ein Gesetz beschlossen, welches einen verantwortungsvolleren und transparenteren Umgang mit Meldungen von Social-Media-Nutzenden ermöglichen soll. Das Gesetz richtet sich also gegen "Hass im Netz" und ordnet Maßnahmen im Kampf dagegen an. Das Hauptanliegen des Gesetzes liegt diesbezüglich darin, eine möglichst schnelle Löschung von rechtswidrigen Inhalten zu ermöglichen. Seit Anfang des Jahres 2021 ist das Gesetz in Kraft und bis Ende März 2021 mussten die bereits aktiven Onlineplattformen die entsprechenden Melde- und Überprüfungsverfahren umgesetzt haben. Der Meldeprozess für User:innen "Beitrag melden" – Mit dieser Funktion kann beispielsweise ein Facebook-User ein Posting melden. Auch auf anderen Plattformen findet sich eine ähnliche Funktion. Das Gesetz sieht explizit vor, dass die Meldefunktion für Userinnen und User leicht auffindbar, ständig verfügbar und mittels einfacher Handhabung möglich sein muss. Der User oder die Userin hat aber nicht nur das Recht, eine Meldung über einen Inhalt abzugeben – von der Kommunikationsplattform ist auch eine Erklärung zu übermitteln, wie mit der Meldung verfahren wird und was schlussendlich das Ergebnis war. Neben dem Ergebnis selbst haben Userinnen und User auch die Entscheidungsgründe sowie Informationen über einen allfälligen Zeitpunkt des Entfernens oder der Sperre zu erhalten. Social-Media-Plattformen in der Pflicht Facebook, Instagram, Twitter und Co sind durch dieses Gesetz nun bereits seit über einem Jahr verpflichtet, die Meldungen rechtswidriger Inhalte ernsthaft zu prüfen. Die Bestimmungen finden insbesondere Anwendung auf Plattformen mit mehr als 100.000 Nutzenden. Ist eine Meldung eingelangt, bedeutet das für die entsprechende Plattform auch raschen Handlungsbedarf. So ist ein gemeldetes Posting binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung zu löschen oder der Zugang dazu zu sperren, wenn dessen Rechtswidrigkeit bereits einem juristischen Laien ohne weitere Nachforschung erkennbar ist. In umfangreicheren Fällen, bei welchen erst anhand einer detaillierten Prüfung festgestellt werden kann, ob es sich um einen rechtswidrigen Inhalt handelt, muss spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung die Entfernung oder Sperre erfolgen. Haben die Plattformen keine Möglichkeit geschaffen, Hasskommentare oder andere rechtswidrige Inhalte zu melden, oder erfolgt die Prüfung nur unzureichend, so drohen Geldstrafen bis zu einer Höhe von zehn Millionen Euro. Die meldenden Personen haben übrigens auch eine Beschwerdemöglichkeit, sollte die jeweilige Plattform der Meldung des Postings nicht – ausreichend – nachgehen. Bei einer Häufung an Beschwerden hinsichtlich einer Plattform kann nach dem KoPl-G auch ein Aufsichtsverfahren eingeleitet werden. Jede Person, ob betroffen oder jemand, die auf ein bedrohliches oder hetzerisches Posting aufmerksam wurde, kann also durch eine Meldung einen wertvollen Beitrag zu weniger Hass im Netz erreichen und vielleicht damit auch weitere solche Postings verhindern. die Beratungsstelle Zara Da das Melden und Löschen von Hasspostings alleine aber oftmals nicht ausreichend ist, gibt es weitere Hilfe für Betroffene. Die Beratungsstelle Zara unterstützt Betroffene von Hasskommentaren und allen weiteren Formen von psychischer und verbaler Gewalt im Netz. Zara ist eine kostenlose Beratungsstelle. Die Beratung kann auch anonym erfolgen, falls gewünscht. Wichtig für Betroffene: Sie sind nicht alleine! Versuchen Sie, die Unterstützung anzunehmen. Nutzen für Nutzer:innen? Darüber hinaus wurde gesetzlich eine Zuständigkeit der Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria) geschaffen. Diese soll als Aufsichtsbehörde die Effizienz der im KoPl-G vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltenspflichten sowie die Entwicklungen evaluieren. Es bleibt daher abzuwarten, welches Resümee der Tätigkeitsbericht der Komm Austria bringt und ob die gesetzlich eingeführten Instrumente zur Bekämpfung von Hass im Netz einen Nutzen zeigen. Weitere Maßnahmen gegen Hass im Netz, beispielsweise durch Ausbau der Ressourcen und Kompetenzen bei den ermittelnden Behörden, werden aber unumgänglich sein, um Betroffenen den notwendigen Schutz zu bieten. Wer mehr Informationen zum Thema Hasspostings, insbesondere wann diese strafbar sind und wie man sich dagegen wehren kann, möchte, kann auch in meinen Blogbeitrag " Tatort Internet: Hasspostings " hineinlesen. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 09.08.2022 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 1. April 2023
D en Anstieg der Internetkriminalität nehme ich zum Anlass um eine Reihe zum Thema Cybercrime zu starten. Im ersten Teil von "Tatort Internet" erkläre ich den Begriff von Cybercrime und wird den Fragen nachgegangen, was es mit Sextortion auf sich hat und wie man sich schützen kann. Eines ist zu Beginn gleich festzuhalten: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Was ist Cybercrime? Eine grobe Vorstellung hat man vermutlich, aber Cybercrime ist nicht gleich Cybercrime. Zum einen gibt es Delikte, bei denen die kriminelle Handlung gegen das Gerät, die Dienste oder das Netzwerk selbst gerichtet ist. Es geht also vor allem um Angriffe auf Computersysteme oder das Beschädigen von Daten (Stichwort "Hacking"). Darüber hinaus sind vom Begriff Cybercrime auch Straftaten umfasst, bei welchen die entsprechende Informations- und Kommunikationstechnik zur Organisation und Ausführung von Delikten verwendet wird. Hier ist etwa die Rede von Bestellbetrug, Cybergrooming, Cybermobbing oder Kindesmissbrauch im Internet. Die Gefährlichkeit von Cyberdelikten liegt vor allem darin, dass die Taten mittels Einsatzes der Technik beziehungsweise der Verwendung von bekannten Plattformen einfacher und schneller planbar und durchführbar werden. Nicht zu vergessen ist außerdem, dass die vermeintliche Anonymität im Internet zu einer geringeren Hemmschwelle bei den Tätern und Täterinnen führt. Anstieg der Internetkriminalität Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2022 zeigt hinsichtlich Internetkriminalität mit 60.195 Anzeigen einen neuen Höchstwert. Zum Vergleich: Im Jahr 2021 waren es noch 46.179 Anzeigen. Damit zeichnet sich ein Anstieg von 30 Prozent zum Jahr 2021 ab. Vergleicht man die Zahl der Anzeigen mit jener von 2015, welche bei rund 10.000 lag, so weist die Statistik des Jahres 2022 gleich sechsmal so viele Anzeigen auf. Interessant ist auch der Umstand, dass nach der Statistik fast zwei Drittel der Anzeigen das "Cybercrime im weiteren Sinne" betreffen, also jene kriminellen Handlungen, bei welchen das Internet und die Kommunikationstechnik als Tatmittel verwendet werden (sprich Internetbetrug, Cybermobbing, Sextortion etc.). Insbesondere Internetbetrug, mit 27.629 Anzeigen, macht dabei einen immens großen Anteil aus. Trotz des Anstiegs der Anzeigen ist die Statistik mit Vorsicht zu genießen: Gerade bei der Internetkriminalität ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Oft kämpfen Betroffene mit Scham oder Angst, wenn es darum geht, die Taten zur Anzeige zu bringen. Oft überwiegt das Gefühl, dass ihnen nicht geglaubt wird oder ohnehin "nichts rauskommt". Was ist Sextortion? In der polizeilichen Kriminalstatistik findet man auch konkrete Zahlen zu "Sextortion". Manch einer fragt sich jetzt bestimmt, was dieser Begriff überhaupt bedeutet – zu Recht, denn von einem gängigen Begriff ist bislang wohl noch nicht auszugehen. Sprachlich setzt sich "Sextortion" aus den Worten "Sex" und "Extortion" zusammen, was übersetzt "Erpressung" bedeutet. Sextortion bezeichnet im Fachjargon die Erpressung mit Bild- oder Videomaterial, welches das Opfer nackt oder bei sexuellen Handlungen zeigt. Bei dieser Betrugsmasche wird über soziale Netzwerke zunächst Kontakt mit einer Person aufgenommen. Nach einer kurzen Kennenlernphase wird die Person – meist in einem Videochat – dazu animiert, nackt zu posieren oder sexuelle Handlungen vorzunehmen. Diese Handlungen werden dann ohne Kenntnis der betroffenen Person aufgezeichnet. Auch die Aufforderung, Videos oder Fotos via Messengerdienste zu übermitteln, ist ein häufiges Muster dieser Erpressungsart. Im Nachhinein wird dieses Bild- oder Videomaterial dazu benutzt, um das Opfer mit der Veröffentlichung zu erpressen. Der Anstieg dieser Vorgangsweise ist massiv. Während es im Jahr 2021 noch 1.804 Anzeigen wegen Sextortion gab, verzeichnet die Statistik im Jahr 2022 ganze 3.424 Anzeigen. Um es deutlich zu sagen: Es handelt sich um einen Anstieg von circa 89 Prozent. Der Handlungsbedarf bei der Aufklärung dieser Delikte und Methoden ist damit klar ersichtlich. Vorsicht ist geboten Im Umgang mit dem Internet sollte Vorsicht geboten sein. Das gilt sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene. Die Überprüfung der Einstellungen hinsichtlich der Privatsphäre auf dem eigenen Social-Media-Profil ist grundsätzlich ratsam. Insbesondere bei fremden Personen, die online Kontakt aufnehmen, nur wenige Informationen auf dem Profil preisgeben und schnell das Thema Sex aufs Tapet bringen, sollten die Alarmglocken läuten. Sollte man Opfer von Sextortion geworden sein, ist es zur strafrechtlichen Verfolgung der Erpresser wichtig, eine Anzeige zu erstatten. Die Fälle von Cybercrime steigen und damit auch der "Tatort Internet". Aufklärung und Information ist zur Prävention aller Gewalttaten, auch jener im Netz, ein wichtiges Instrumentarium. Da auch die anderen im Beitrag genannten Begriffe, wie beispielsweise Cybermobbing, nicht unerklärt bleiben sollen, allerdings den Rahmen eines Blogbeitrags sprengen würden, werden die nächsten Beiträge weitere Delikte und Handlungsmuster rund um Cybercrime behandeln. Dieser Artikel ist (in ähnlicher Form) bei derStandard.at bereits am 13.03.2023 im Gastblog "Mit Recht gegen Gewalt" von Patricia Hofmann erschienen.
von Patricia Hofmann 27. Februar 2023
Zum Thema Schutz bei Gewalt darf man neben der Möglichkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots , der Gewaltpräventionsberatung und einem Sicherheitsplan , auch die Option einer Einstweiligen Verfügung nicht unerwähnt lassen. Einstweilige Verfügungen sollen daher in diesem Beitrag thematisiert werden. Für einen längerfristigen Schutz besteht die Möglichkeit, dass gefährdete Personen einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen, und zwar zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen ( § 382b EO ) Allgemeinen Schutz vor Gewalt ( § 382c EO ) Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre ( § 382d EO ) Schutz vor Gewalt in Wohnungen Mit dieser einstweiligen Verfügung sollen jene von Gewalt betroffene Personen geschützt werden, die mit dem:der Gefährder:in in einer aufrechten Wohngemeinschaft leben. Eine Voraussetzung ist, dass die gefährdete Person auf die Wohnung angewiesen ist, also diese zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Darüber hinaus ist das weitere Zusammenleben zwischen der gefährdeten Person und dem:der Gefährder:in unzumutbar, dies aufgrund eines körperlichen Angriffs einer Drohung mit einem solchen oder eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens. Wird die einstweilige Verfügung vom Gericht bewilligt, muss die gefährdende Person die Wohnung verlassen und darf bis zu einer Dauer von 6 Monaten nicht in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückkehren. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann unabhängig davon beantragt werden, ob zuvor die Polizei eingeschritten ist oder nicht. Wurde allerdings aufgrund eines Einsatzes ein Betretungs- und Annäherungsverbot von der Polizei ausgesprochen und der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Dauer bei Gericht gestellt, so verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot auf längstens vier Wochen. Allgemeiner Schutz vor Gewalt Die einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt ist nicht davon abhängig, dass die Betroffenen im gleichen Haushalt leben. Hier steht im Vordergrund, dass für die gefährdete Person aufgrund eines körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens das Zusammentreffen mit dem:der Gefährder:in unzumutbar ist. Das Gericht kann auf Antrag dem:der Gefährder:in den Aufenthalt an bestimmten Orten verbieten auftragen, das Zusammentreffen mit der gefährdeten Person zu vermeiden sowie auftragen, die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person zu vermeiden. Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Diese einstweilige Verfügung kann auch gemeinsam mit jener zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen beantragt werden. Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre Bei dieser einstweiligen Verfügung geht es insbesondere darum den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre der betroffenen Person durchzusetzen. Für gestalkte Person besteht damit beispielsweise die Möglichkeit bei Gericht zu beantragen, der stalkenden Person jegliche Kontaktaufnahme – sowohl persönlich als auch telefonisch oder auf sonstige Art - zu untersagen. Was, wenn sich der:die Gefährder:in nicht an die Einstweilige Verfügung hält? Auch in diesem Fall sollte die Polizei verständigt werden. Diese kann dafür sorgen, dass der:die Gefährder:in die verfügten Maßnahmen einhält und darüber wird dann auch das zuständige Gericht informiert.
von Patricia Hofmann 25. Februar 2023
In einigen meiner Beiträge habe ich bereits die Möglichkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots angesprochen, welches von der Polizei unter gewissen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann. Auch die Gewaltpräventionsberatung , welche von Gefährder:innen in solchen Fällen besucht werden muss, haben wir bereits thematisiert. In diesem Beitrag möchten wir uns dem Thema " Sicherheitsplan " widmen. Was ist ein Sicherheitsplan? Ein Sicherheitsplan dient dazu sich über Schutz- und Handlungsmöglichkeiten bei etwaigen künftigen Gefährdungen Gedanken zu machen. Ganz im Sinne von: "Ich kann was tun". Opferschutz- & Hilfseinrichtungen unterstützen dabei, gemeinsam diese Überlegungen durchzugehen und einen persönlichen Sicherheitsplan zu erstellen. Die nachfolgenden Punkte sind daher nur eine exemplarische Auflistung und ersetzen keinesfalls eine Beratung durch eine:n Mitarbeiter:in einer Opferschutzeinrichtung, welche:r auf die individuellen Situationen sowie die Schutz- und Sicherheitsmöglichkeiten eingehen kann. Mögliche Überlegungen für einen Sicherheitsplan Habe ich die Möglichkeit telefonisch Hilfe zu holen? Stichwort: Handy immer dabei? Welche Schutzvorrichtungen gibt es in der Wohnung / Haus? Gegensprechanlage, Sicherheitsschloss, Spion, Beleuchtung, etc Gibt es Nachbarn, die ich um Hilfe bitten kann bzw die Hilfe holen können? Fluchtplan innerhalb der Wohnung / Haus? versperrbare Zimmer, Handyempfang Müssen andere Personen im Haushalt geschützt werden? beispielsweise Kinder: Wie erkläre ich die Situation? Welche Schutzmaßnahmen treffe ich für sie? Andere Überlegungen? Schutzmaßnahmen sind individuell anzupassen eventuell kennt die gefährdete Person bereits erprobte Maßnahmen Gefährdungen sollten jedenfalls nicht unterschätzt werden Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie u.a. bei diesen Stellen Hilfe finden: • Im Notfall: Polizeinotruf 133 / Euronotruf 112 • SMS Polizei: 0800 133 133 (auch für Gehörlose) • Opfernotruf: 0800 112 112 • Frauenhelpline: 0800 222 555 • Männerinfo: 0800 400 777 • gewaltschutzzentrum.at (Übersicht zu den bundesweiten Gewaltschutzzentren) • aeof.at (Übersicht über die österreichweiten Frauenhäuser)
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