Patricia Hofmann • 27. Februar 2023
Zum Thema Schutz bei Gewalt darf man neben der Möglichkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots, der Gewaltpräventionsberatung und einem Sicherheitsplan, auch die Option einer Einstweiligen Verfügung nicht unerwähnt lassen. Einstweilige Verfügungen sollen daher in diesem Beitrag thematisiert werden.
Für einen längerfristigen Schutz besteht die Möglichkeit, dass gefährdete Personen einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen, und zwar zum
Schutz vor Gewalt in Wohnungen
Mit dieser einstweiligen Verfügung sollen jene von Gewalt betroffene Personen geschützt werden, die mit dem:der Gefährder:in in einer aufrechten Wohngemeinschaft leben.
Eine Voraussetzung ist, dass die gefährdete Person auf die Wohnung angewiesen ist, also diese zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Darüber hinaus ist das weitere Zusammenleben zwischen der gefährdeten Person und dem:der Gefährder:in unzumutbar, dies aufgrund
Wird die einstweilige Verfügung vom Gericht bewilligt, muss die gefährdende Person die Wohnung verlassen und darf bis zu einer Dauer von 6 Monaten nicht in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückkehren.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann unabhängig davon beantragt werden, ob zuvor die Polizei eingeschritten ist oder nicht. Wurde allerdings aufgrund eines Einsatzes ein Betretungs- und Annäherungsverbot von der Polizei ausgesprochen und der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Dauer bei Gericht gestellt, so verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot auf längstens vier Wochen.
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
Die einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt ist nicht davon abhängig, dass die Betroffenen im gleichen Haushalt leben. Hier steht im Vordergrund, dass für die gefährdete Person aufgrund eines körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens das Zusammentreffen mit dem:der Gefährder:in unzumutbar ist.
Das Gericht kann auf Antrag dem:der Gefährder:in
Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Diese einstweilige Verfügung kann auch gemeinsam mit jener zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen beantragt werden.
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
Bei dieser einstweiligen Verfügung geht es insbesondere darum den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre der betroffenen Person durchzusetzen.
Für gestalkte Person besteht damit beispielsweise die Möglichkeit bei Gericht zu beantragen, der stalkenden Person jegliche Kontaktaufnahme – sowohl persönlich als auch telefonisch oder auf sonstige Art - zu untersagen.
Was, wenn sich der:die Gefährder:in nicht an die Einstweilige Verfügung hält?
Auch in diesem Fall sollte die Polizei verständigt werden. Diese kann dafür sorgen, dass der:die Gefährder:in die verfügten Maßnahmen einhält und darüber wird dann auch das zuständige Gericht informiert.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
KANZLEI CHRISTINA TOTH
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